Innerhalb von zwei Kalenderjahren können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Freistellung für zehn Arbeitstage beanspruchen. Wird regelmäßig an mehr als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, beträgt die Freistellungsdauer zwölf Werktage. Teilzeitbeschäftigte können im Rahmen ihres Beschäftigungsanteils Bildungsurlaub beanspruchen.
Der Anspruchszeitraum von zwei Jahren wird nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses beim aktuellen Arbeitgeber berechnet. Der Zweijahreszeitraum beginnt mit dem auf die Einstellung folgenden 1. Januar und dauert bis zum 31. Dezember des nächsten Jahres. Im ersten Jahr nach Arbeitsaufnahme besteht erstmalig Anspruch, die Anspruchszeiträume werden dann fortgeschrieben.
Beispiel:
Arbeitsbeginn 2023 = Bildungsurlaubsanspruch für die Zeiträume 2024/2025, 2026/2027…
Arbeitsbeginn 2024 = Bildungsurlaubsanspruch für die Zeiträume 2025/2026, 2027/2028…
Innerhalb des Zweijahreszeitraums können die zehn Tage beliebig in Anspruch genommen werden, eine Übertragung des Anspruchs vom ersten auf das zweite Jahr des Anspruchszeitraums ist nicht notwendig.
Bestand eine Beschäftigung bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.1974 beim jetzigen Arbeitgeber, beginnt der Zweijahreszeitraum jeweils mit einem geraden Jahr.
Hamburger Beamtinnen und Beamte haben nach den Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (HmbSUrlR) ebenfalls das Recht auf zehn Tage Bildungsfreistellung innerhalb von zwei Jahren für die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen.
Bei Beamtinnen und Beamten beginnt der Zweijahreszeitraum jeweils mit einem ungeraden Jahr.
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