Fundstelle: HmbGVBl. 1974, S. 113
Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen
vom 9. April 1974 - letzte Änderung: § 1 geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2016 (HmbGVBl. S. 224)
Aufgrund von § 1 Absatz 4,§ 15 Absatz 4 des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes vom 21. Januar 1974 mit der Änderung vom 16. April 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1974 Seite 6, 1991 und der berücksichtigten Änderung von § 1 durch Verordnung vom 31. Mai 2016 (HmbGVBl. S. 224) wird verordnet:
(1) Für die Freistellung von der Arbeit werden Veranstaltungen anerkannt, die politische Bildung oder berufliche Weiterbildung oder beides vermitteln oder die dem Nachweis der auf diesen Gebieten erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten oder der Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten dienen.
(2) Zu diesen Bildungsveranstaltungen gehören nicht:
(3) Ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 ist
Die veranstaltenden Stellen haben eine sachgemäße Bildung auf folgende Weise zu gewährleisten:
Die veranstaltenden Stellen haben auf Verlangen der zuständigen Behörde zu begründen, dass ihre Ziele und die Ziele der Bildungsveranstaltung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes übereinstimmen. Sie können sich dabei nicht allein darauf berufen, dass die politischen Ziele, für die sie sich einsetzen oder die durch die Bildungsveranstaltung vermittelt werden sollen, von einer Partei oder Vereinigung verfolgt werden, die nicht verboten ist.
Anträge auf Anerkennung hat die veranstaltende Stelle spätestens zehn Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde auf den von ihr herausgegebenen Vordrucken einzureichen.
Bei oder nach der Anerkennung einer Bildungsveranstaltung können Wiederholungsveranstaltung ohne gesonderten Nachweis der Voraussetzungen nach den § § 1 bis 3 anerkannt werden, wenn sie nach Thema, Arbeits- und Zeitplan, Tagungsort, Ausstattung und Lehrkräften mit der ersten Bildungsveranstaltung übereinstimmen. Wenn die Übereinstimmung hinsichtlich Tagungsort, Ausstattung oder Lehrkräfte nicht gegeben ist, so ist der Nachweis nur insoweit zu erbringen. Die § § 6 bis 9 gelten auch für Wiederholungsveranstaltungen. Die Anerkennung von Wiederholungsveranstaltungen kann befristet werden.
(1) Die veranstaltende Stelle hat der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Beginn den Zeitpunkt der Bildungsveranstaltung mitzuteilen, soweit dies nicht bereits im Antrag auf Anerkennung möglich war.
(2) Die veranstaltende Stelle hat der zuständigen Behörde alle wesentlichen Veränderungen der für die Anerkennung maßgebenden Tatsachen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die veranstaltende Stelle Auskünfte über laufende, und wenn sie mehrfach Bildungsveranstaltungen durchführt, auch über abgeschlossene Bildungsveranstaltungen zu erteilen.
Beauftragten der zuständigen Behörde ist der Zutritt zu den anerkannten Bildungsveranstaltungen zu gestatten.
Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn
Tatsachen bekannt werden, die zur Ablehnung des Antrages auf Anerkennung geführt hätten
die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vorliegen oder
eine veranstaltende Stelle ihren Pflichten nach § 6 oder § 7 trotz Aufforderung der zuständigen Behörde nicht nachkommt.
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Die veranstaltende Stelle hat den Teilnehmenden auf einem von der zuständigen Behörde herausgegebenen Vordruck die Anmeldung zu und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung zu bescheinigen.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 9. April 1974
Sonderdruck aus dem Amtlichen Anzeiger Nr. 22 vom 2. Februar 1981 Seite 221
I. Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes vom 21. Janurar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 6) in der jeweils geltenden Fassung und zuständige Behörde im Sinne des § 15 Absatz 1 des Gesetzes und der Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen vom 9. April 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 113) ist
die Behörde für Schule und Berufsbildung
II. Die Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Bildungsgesetzes vom 9. April 1974 mit der Änderung vom 19. Februar 1980 (Amtlicher Anzeiger 1974 Seite 593, Seite 327) wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 27. Januar 1981
Allgemeinere Hinweise